BAG - Urteil vom 08.09.2011
2 AZR 543/10
Normen:
AGG § 9 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 140; KSchG § 1 Abs. 2; WRV Art. 137 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 72
AuR 2012, 178
BAG-Pressemitteilung Nr. 69/11
BAGE 139, 144
BB 2012, 768
DB 2012, 690
NJW 2012, 1099
NZA 2012, 443
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 996/09
ArbG Düsseldorf, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2377/09

Personenbedingte Kündigung; Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung

BAG, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 543/10

DRsp Nr. 2011/16968

Personenbedingte Kündigung; Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung

Auch bei Kündigungen wegen Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Kirchen einerseits und das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 9 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 140; KSchG § 1 Abs. 2; WRV Art. 137 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der Kläger ist seit dem Jahre 2000 im katholischen S-Krankenhaus in D als Chefarzt der Abteilung Innere Medizin ("Abteilungsarzt") beschäftigt. Trägerin des Krankenhauses ist die Beklagte.

Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien leisten die Mitarbeiter ihren Dienst im Geist christlicher Nächstenliebe; als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist ua. "Leben in kirchlich ungültiger Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft" vorgesehen.