7/3.2.2.3 Betriebliche Beeinträchtigung, Verhältnismäßigkeit

Autor: Sadtler

Erhebliche Beeinträchtigung

Die prognostizierten Leistungsstörungen müssen zu einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.9) Neben Betriebsablaufstörungen, wie z.B. Störungen im Produktionsprozess, kommen bei z.B. krankheitsbedingten Kündigungen auch wirtschaftliche Belastungen durch zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten und Mehraufwendungen für Aushilfskräfte in Betracht.10)

Verhältnismäßigkeit der Kündigung

Darüber hinaus muss die Kündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer die sein, d.h. der Leistungs- oder Eignungsmangel des Arbeitnehmers darf nicht durch andere Mittel als eine Kündigung vermieden oder erheblich reduziert werden können. Solche Mittel sind z.B. zumutbare Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (vgl. § Abs. Satz 3 ). Auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf einem , auf dem die Mängel nicht oder nur unbedeutend zum Tragen kommen, schließt eine personenbedingte Kündigung aus. Dabei sind jedoch nur Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen; ein "Anspruch auf Beförderung" besteht nicht.