7/3.4 Berufskrankheit, § 9 SGB VII

Autor: Klatt

7/3.4.1 Begriff und Voraussetzungen der Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind dem Arbeitsunfall gleichwertige Versicherungsfälle nach § 7 Abs. 1 SGB VII. Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht oder zumindest mitverursacht worden ist und die in der von der Bundesregierung erlassenen Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII werden in die BKV solche Krankheiten aufgenommen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Einschränkung dient dazu, die Berufskrankheiten von den sogenannten Volkskrankheiten abzugrenzen, die jedermann unabhängig von der jeweiligen Tätigkeit treffen können. Demzufolge gilt eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit, wenn sie ihre Ursache in der beruflichen Tätigkeit des Erkrankten hat.