7/3.3 Wegeunfall, § 8 Abs. 2 SGB VII

Autor: Klatt

7/3.3.1 Arbeitsstättenweg

Auch der Weg, der im Zusammenhang mit einer der in §§ 2, 3 oder 6 SGB VII bezeichneten Tätigkeiten steht, ist versichert. Gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII ist der Arbeitsstättenweg versichert. Dieser Begriff bezeichnet den Weg aus dem privaten Bereich zur Aufnahme der Tätigkeit und nach deren Beendigung wieder zurück sowie Unterbrechungs- und Fortsetzungswege. Botengänge sowie Dienst- und Geschäftsreisen und Lieferfahrten zur Baustelle sind betriebliche Tätigkeiten außerhalb des Betriebs und somit über § 8 Abs. 1 SGB VII versichert. Als "Weg" wird eine geographische Strecke bezeichnet, auf der das örtliche Ziel erreicht werden soll. Als "Zurücklegen" wird das Fortbewegen auf dieser Strecke bezeichnet, unabhängig davon, ob dieser Weg mit einem Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte den Weg mit einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel zurücklegt, obwohl der Weg von ihm auch in zumutbarer Weise zu Fuß hätte zurückgelegt werden können.39)

Für den Versicherungsschutz kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass der Verletzte den zeitlich oder den geographisch kürzesten Weg wählt. Er ist nicht verpflichtet, die kürzeste Strecke oder die schnellste Art der Zurücklegung des Wegs zu wählen.