7/3.2 Arbeitsunfall, § 8 Abs. 1 SGB VII

Autor: Klatt

7/3.2.1 Definition "Arbeitsunfall"

Ein Arbeitsunfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall eines Versicherten, der rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII) verursacht wird (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Auch der in § 8 Abs. 2 SGB VII in mehreren Fallvarianten geregelte Wegeunfall stellt eine versicherte Tätigkeit dar (siehe dazu Teil 7/3.3).

Die rechtliche Prüfung des § 8 SGB VII ist wie folgt aufzubauen:

7/3.2.2 Ausübung einer versicherten Tätigkeit

Erforderlich ist zunächst das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit. Versichert ist nur eine Tätigkeit, die mit einem der in §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Schutztatbestände zusammenhängt, denn bei der Unfallversicherung handelt es sich um eine tätigkeitsbezogene Versicherung. Deshalb muss zwischen der konkreten Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang bestehen. Dabei sind eigenwirtschaftliche und betriebliche Gefahr voneinander abzugrenzen. Die Verrichtung muss bei wertender Betrachtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein, wobei es auf die Vorstellung des Versicherten, sein Tätigwerden und die versicherte Tätigkeit ankommen soll.