7/3.5 Versicherungsfall einer Leibesfrucht, § 12 SGB VII

Autor: Klatt

Gemäß § 12 Satz 1 SGB VII ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht (nasciturus) infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft ein Versicherungsfall; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, dass der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen (§ 12 Satz 2 SGB VII).

Durch die Regelung des § 12 SGB VII erhält die Leibesfrucht einen eigenen Entschädigungsanspruch. Der Versicherungsschutz beginnt unmittelbar nach der Zeugung. Der Versicherungsfall tritt mit dem Tag der Geburt ein.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2017