7/5.1.8.3.1 Verfahrenseinleitung durch nicht zuständigen Vertreter der Dienststelle (§ 7 BPersVG)

Handeln für die Dienststelle

Im Gegensatz zum BetrVG ist in § 7  BPersVG ausdrücklich bestimmt, dass für die Dienststelle ihr Leiter handelt. Der Leiter der Dienststelle kann sich nur bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Der Leiter der Dienstbehörde bei obersten Dienstbehörden kann den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten als Vertreter bestimmen. Bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen sowie bei Behörden der Mittelstufe kann ebenfalls der jeweils entsprechende Abteilungsleiter mit der Vertretung beauftragt werden. Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

Abgrenzung Dienststellenleiter/Arbeitgeber

Während jeder private Arbeitgeber seinen Betrieb selbst repräsentiert und nicht Arbeitnehmer seines eigenen Betriebs ist, bringt die Regelung des § 7 BPersVG zum Ausdruck, dass jeder Leiter einer Dienststelle des öffentlichen Rechts selbst Beschäftigter dieser Dienststelle und lediglich Repräsentant des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers/Dienstherrn ist.1)

In § 7  BPersVG ist festgelegt, wer berufen ist, u.a. auch in allen Kündigungsangelegenheiten gegenüber dem Personalrat rechtswirksam zu handeln.

Leitungsfunktion aufgrund Behördenorganisation