Der Personalrat kann im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nach § 72 BPersVG gegenüber den von der Dienststelle beabsichtigten ordentlichen Kündigungen grundsätzlich jede Art von Einwendungen erheben.1) Werden Einwendungen ordnungs- und fristgerecht vorgebracht und begründet, darf der Dienststellenleiter die von ihm beabsichtigte ordentliche Kündigung erst dann tatsächlich aussprechen, nachdem er dem Personalrat gem. § 72 Abs. 3 BPersVG schriftlich mitgeteilt hat, weswegen er trotz der Einwendungen des Personalrats weiterhin ordentlich kündigen will. Jede vom Dienststellenleiter bereits vor dieser schriftlichen Mitteilung ausgesprochene ordentliche Kündigung ist gem. § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam.
Allerdings können Einwendungen des Personalrats gegen eine vom Dienststellenleiter beabsichtigte ordentliche Kündigung nur dann die Sozialwidrigkeit dieser ordentlichen Kündigung gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG und/oder den Weiterbeschäftigungsanspruch des von dieser ordentlichen Kündigung betroffenen Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 79 Abs. 2 BPersVG rechtswirksam begründen,
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