Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kommt dem Personalrat bei allen ordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern, auch während der Probezeit, ein Mitwirkungsrecht zu.
Das Mitwirkungsverfahren des Personalrats gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu allen arbeitgeberseitig beabsichtigten ordentlichen Kündigungen richtet sich nach den Vorschriften des § 72 BPersVG.
Das Mitwirkungsverfahren gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist durch einen nach den Bestimmungen in § 7 BPersVG für die jeweilige Dienststelle vertretungsberechtigten Beschäftigten1) gegenüber einem hierzu gemäß den Regelungen in § 32 BPersVG empfangsberechtigten Mitglied des Personalrats2) einzuleiten. Wichtig ist, dass die konkret geplante ordentliche Kündigung mitgeteilt wird.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|