7/5.1.8.5.1 Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG

Rechtsgrundlagen und Einleitung des Mitwirkungsverfahrens des Personalrats

Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kommt dem Personalrat bei allen ordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern, auch während der Probezeit, ein Mitwirkungsrecht zu.

Das Mitwirkungsverfahren des Personalrats gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu allen arbeitgeberseitig beabsichtigten ordentlichen Kündigungen richtet sich nach den Vorschriften des § 72  BPersVG.

Verfahrenseinleitung durch die jeweils Berechtigten

Das Mitwirkungsverfahren gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist durch einen nach den Bestimmungen in § 7  BPersVG für die jeweilige Dienststelle vertretungsberechtigten Beschäftigten1) gegenüber einem hierzu gemäß den Regelungen in § 32  BPersVG empfangsberechtigten Mitglied des Personalrats2) einzuleiten. Wichtig ist, dass die konkret geplante ordentliche Kündigung mitgeteilt wird.