7/5.1.8.5.3 Vorläufige Weiterbeschäftigung des ordentlich gekündigten Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzverfahrens

Weiterbeschäftigungsanspruch

Weiterbeschäftigungsanspruch

Hat der Personalrat der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung frist-, form- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung der Sozialwidrigkeit dieser Kündigung erhoben, so muss auch der öffentliche Arbeitgeber nach § 79  Abs. 2 Satz 1 BPersVG wie der private Arbeitgeber gem. § 102  Abs. 5 Satz 1 BetrVG den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Insofern kann auch hier auf die Darstellung zu § 102  Abs. 5 Satz 1 BetrVG verwiesen werden.1)

1)

Siehe Teil 7/5.1.6.4.

Entbindung des öffentlichen Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht

Einstweilige Verfügung zwecks Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht

Gemäß § 79  Abs. 2 Satz 2 BPersVG kann auch der öffentliche Arbeitgeber wie der private Arbeitgeber nach § 102  Abs. 5 Satz 2 BetrVG unter denselben Voraussetzungen gegenüber einem Arbeitnehmer, der seine Weiterbeschäftigung verlangt, beim Arbeitsgericht im Urteilsverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken, die ihn von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbindet. Daher sind auch hier die vorstehenden Ausführungen zu § 102  Abs. 5 Satz 2 BetrVG einschlägig.2)

2)