Hat der Personalrat der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung frist-, form- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer nach dem
1) | Siehe Teil 7/5.1.6.4. |
Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BPersVG kann auch der öffentliche Arbeitgeber wie der private Arbeitgeber nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG unter denselben Voraussetzungen gegenüber einem Arbeitnehmer, der seine Weiterbeschäftigung verlangt, beim Arbeitsgericht im Urteilsverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken, die ihn von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbindet. Daher sind auch hier die vorstehenden Ausführungen zu § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG einschlägig.2)
2) |
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