7/5.1.8.7 Beteiligung des Personalrats bei einer Kündigung gegenüber nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmern

Kündigungsmöglichkeit trotz "Unkündbarkeit"

Ist ein Arbeitnehmer durch seinen öffentlichen Arbeitgeber tarifrechtlich (z.B. gem. § 53 Abs. 3 BAT) oder aufgrund einer Dienstvereinbarung oder aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung nicht mehr ordentlich kündbar, kann der öffentliche Arbeitgeber diesen nur außerordentlich kündigen. Die Voraussetzungen hierfür sind erheblich strenger. Eine derartige Kündigung kann zudem nur auf personen- oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden.

Soziale Auslauffrist

Im Rahmen einer solchen Kündigung muss zusätzlich der Arbeitgeber eine soziale Auslauffrist aussprechen. Diese Frist muss einer längsten Kündigungsfrist eines ordentlich kündbaren Arbeitnehmers entsprechen. Andernfalls wäre der eigentlich unkündbare Arbeitnehmer schlechter gestellt als ein ordentlich kündbarer. Diesem steht eine Kündigungsfrist zu, während der unkündbare Arbeitnehmer seine Stelle mit sofortiger Wirkung los wäre.

Beteiligungsrechte des Personalrats