7/5.1.8.2 Tatbestände für die Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen von Arbeitnehmern im BPersVG

Wie in den meisten Länderpersonalvertretungsgesetzen und im Betriebsverfassungsgesetz wurde auch im Bundespersonalvertretungsgesetz die Einteilung in Angestellte und Arbeiter aufgegeben. Nach § 4 Abs. 1 BPersVG sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst Beamte und Arbeitnehmer.

Kein Mitbestimmungsrecht

Nach den Vorschriften des BPersVG kommt dem Personalrat sowohl hinsichtlich einer ordentlichen als auch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den öffentlichen Arbeitgeber kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht davon ab, dass der zuständige Personalrat zustimmt.

Ordentliche Kündigung: Mitwirkungsrecht

Dem Personalrat steht aber zum einen gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG im Hinblick auf jede ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den öffentlichen Arbeitgeber ein Mitwirkungsrecht zu.

Außerordentliche Kündigung: Anhörungsrecht

Zum anderen hat der Personalrat nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in Bezug auf jede außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den öffentlichen Arbeitgeber ein Anhörungsrecht.

Abgrenzung der Beteiligungsqualifikation Personalrat/Betriebsrat