In § 79 Abs. 4 BPersVG ist wie in § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ausdrücklich bestimmt, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
Dabei gilt, dass die Beteiligungsrechte des Personalrats sowohl durch gänzliche Nichtbeteiligung als auch durch Verfahrensverstöße bei grundsätzlicher Beteiligung verletzt werden können.
Hierbei bewirken Verfahrensfehler im Beteiligungsverfahren des Personalrats auf die arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen unterschiedliche Rechtsfolgen, je nachdem ob dem Dienststellenleiter oder dem Personalrat solche Verfahrensfehler unterlaufen sind.1)
1) | BAG, Urt. v. 04.08.1975 - 2 AZR 266/74, BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG = BB 1975, 1435 = DB 1975, 2184 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14; BAG, Urt. v. 03.02.1982 - |
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