Die Beteiligungsrechte des Personalrats bei Kündigungen gem. § 79 BPersVG gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes.
Eine Ausnahme besteht gem. § 79 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nur bei ordentlichen Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern, die auf einer Beamtenstelle von der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts beschäftigt sind oder eine Stellung bekleiden, die jener Beamtenstelle ab der Besoldungsgruppe A 16 entspricht. Sinn der Regelung in § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist es, die ordentlichen Kündigungen von Inhabern leitender Funktionen wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihnen seitens des Dienstherrn von der Beteiligung des Personalrats freizuhalten. Dabei entspricht nach der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum
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