Autor: Kloppenburg |
Während eines Arbeitskampfs entfällt die Verpflichtung zur Anhörung ausnahmsweise dann, wenn die Kündigung arbeitskampfbedingt ist.
BeispielIm Rahmen eines Streiks beabsichtigt der Arbeitgeber, den an den Streikausschreitungen beteiligten Arbeitnehmern zu kündigen. |
Der Arbeitgeber beabsichtigt sogenannte Kampfkündigungen, mit denen er auf das Kampfgeschehen einwirken will. Das BAG25) nimmt insoweit eine arbeitskampfkonforme Auslegung der Beteiligungsrechte vor. Bei arbeitskampfbedingten personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen hat der Betriebsrat danach nicht mitzubestimmen. Hinsichtlich derartiger Maßnahmen ist der Betriebsrat wegen ihrer Wirkungen auf das Kampfgeschehen funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder sämtlich, teilweise oder gar nicht am Streik beteiligen.26)
Allerdings ist der Betriebsrat auch während des Arbeitskampfs über beabsichtigte personelle Maßnahmen zu unterrichten. Das beeinträchtigt die Rechte des Arbeitgebers aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Die Unterrichtung ermöglicht dem Betriebsrat die Überprüfung, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die arbeitskampfbedingt ist.
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