BAG - Beschluß vom 10.12.2002
1 ABR 7/02
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG (1972) § 74 Abs. 2 § 80 Abs. 1, 2 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 99 ; ZPO §§ 319 253 Abs. 2 § 256 ; ArbGG § 87 Abs. 2 § 81 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2003, 318
BAGE 104, 175
BAGReport 2003, 244
BB 2003, 1900
DB 2003, 2072
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 104/00
ArbG Braunschweig, vom 29.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 58/00

Arbeitskampfrecht; Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs; Feststellungsinteresse; Beschlussberichtigung

BAG, Beschluß vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 7/02

DRsp Nr. 2003/8806

Arbeitskampfrecht; Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats während eines Arbeitskampfs; Feststellungsinteresse; Beschlussberichtigung

»Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb. Die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers wird dadurch nicht eingeschränkt.«

Orientierungssätze: 1. Der Tenor eines offensichtlich unrichtigen Beschlusses im Beschlußverfahren kann auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden, solange das Verfahren noch schwebt. 2. Für das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es, daß sich ein im Tatsächlichen erledigter Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts im Betrieb jederzeit wiederholen kann. 3. Der Betriebsrat ist während eines Arbeitskampfs im Betrieb nicht generell funktionsuntüchtig. Die Tarifautonomie hat aber Vorrang vor sie einschränkenden Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Einzelne Beteiligungsrechte unterliegen deshalb Einschränkungen, soweit sie die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers beeinträchtigen. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt dagegen auch im Arbeitskampf Beachtung, soweit dadurch höherrangige Rechtspositionen nicht vereitelt werden.