Der Arbeitnehmer kann auf den Ausspruch der Änderungskündigung auf dreierlei Weise reagieren: Er kann das Änderungsangebot durchweg ablehnen oder es ohne Vorbehalt akzeptieren. Außerdem hat er die Möglichkeit, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt (§ 2 KSchG) und auch sonst rechtswirksam ist.
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