7/6.2 Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers auf die Änderungskündigung

Der Arbeitnehmer kann auf den Ausspruch der Änderungskündigung auf dreierlei Weise reagieren: Er kann das Änderungsangebot durchweg ablehnen oder es ohne Vorbehalt akzeptieren. Außerdem hat er die Möglichkeit, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt (§ 2 KSchG) und auch sonst rechtswirksam ist.