7/6.3.3 Beteiligung des Betriebsrats

Autoren: Schmiegel/Leopold

Anhörung zur Kündigung

Vor Ausspruch einer Änderungskündigung ist der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Die Anhörung hat den gleichen Anforderungen zu genügen wie eine Anhörung zu einer Beendigungskündigung (siehe Teil 7/5.3). Insbesondere hat der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber zu informieren, auf welche Gründe er die Änderungskündigung stützt und welchen Inhalt das Änderungsangebot hat.64)

Der Arbeitgeber muss klarstellen, ob er eine Änderungs- oder Beendigungskündigung aussprechen will. Hört er den Betriebsrat lediglich zu einer Änderungskündigung an, kann er selbst dann keine bloße Beendigungskündigung erklären, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot eindeutig ablehnt.65)

Unwirksame Änderungskündigung