Autor: von der Ehe |
§ 613a BGB erfordert den Übergang des Betriebs auf einen anderen Inhaber. Dies ist dann der Fall, wenn an die Stelle des bisherigen Betriebsinhabers ein anderer tritt, der den Betrieb im eigenen Namen tatsächlich fortführt.1)
Inhaber eines Betriebs kann jede rechtsfähige Person sein. Betriebsveräußerer und Erwerber können daher natürliche, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften sein.2)
Es kommt auf den Wechsel der rechtlichen Einheit an, so dass ein Inhaberwechsel auch dann vorliegen kann, wenn innerhalb eines Konzerns ein Betrieb von einem Konzernunternehmen auf ein anderes übertragen wird.3)
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