7/8.1.3.3 Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Autor: von der Ehe

Gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Fall des Betriebsübergangs widersprechen.

Form und Inhalt der Widerspruchserklärung

Der Widerspruch muss "schriftlich" i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB erfolgen. Daher ist insbesondere eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Das Formerfordernis dient der erleichterten Beweisführung und soll zugleich dem Arbeitnehmer die Bedeutung seiner Widerspruchserklärung vor Augen führen (Warnfunktion).1)

Widerspruch durch konkludentes Verhalten

Nicht wirksam ist daher der mündlich erklärte Widerspruch sowie die Erklärung per Fax oder SMS2) oder durch schlüssiges Verhalten, wie etwa durch Arbeitsverweigerung beim neuen Arbeitgeber. Möglich ist eine konkludente Widerspruchserklärung aber insoweit, als sie in einer Urkunde erfolgt, die dem Schriftformerfordernis des § genügt und deren Auslegung nach Maßgabe der Andeutungstheorie die Interpretation als Widerspruch zulässt. Deshalb muss die Widerspruchserklärung auch nicht zwingend das Wort "Widerspruch" enthalten. Es genügt also, wenn aus einer schriftlichen Erklärung (schlüssig) hervorgeht, dass der Arbeitnehmer nicht für den Erwerber des Betriebs arbeiten möchte. Solche Erklärungen können etwa in einem Klageschriftsatz gegen den Veräußerer enthalten sein.