7/8.1.3.1 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Autor: von der Ehe

Vertragswechsel auf Arbeitgeberseite

Unmittelbare Rechtsfolge des Betriebsübergangs ist gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB der Übergang der Arbeitsverhältnisse. Der Erwerber des Betriebs tritt in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Es kommt zu einem Vertragswechsel auf der Arbeitgeberseite.1)

Möglichkeit des Widerspruchs

Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist nicht von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig.2) Ihm bleibt allerdings die Möglichkeit des Widerspruchs (dazu auch Teil 7/8.1.3.3).

Grundsätzlich keine inhaltliche Veränderung

Inhaltlich sind die Arbeitsverhältnisse von diesem Vertragswechsel grundsätzlich nicht berührt. Die arbeitsvertraglichen Beziehungen gehen in dem Zustand über, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs haben,3) wobei § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nur individualvertragliche Abreden umfasst. Tarifvertragliche Regelungen können allerdings durch Einbeziehung Teil des Arbeitsvertrags geworden sein.4) Der Bestandsschutz gilt ferner nur hinsichtlich solcher Rechte, die bereits beim Veräußerer bestanden haben.5)

1)

BAG, Urt. v. 21.02.2006 - , NZA 2007, .