7/8.1.3.2 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Autor: von der Ehe

Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht

§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet den Übergang der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes an. Die Arbeitsverhältnisse genießen mithin einen besonderen Bestandsschutz, der grundsätzlich nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängt (siehe auch Teil 7/8.1.3.1). Dieser Schutz wäre jedoch unvollständig und letztlich zu unflexibel, wenn dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit bliebe, auf die Frage des Übergangs Einfluss zu nehmen. Eine solche Einflussmöglichkeit räumt ihm das Gesetz mit dem in § 613a Abs. 6 BGB geregelten Widerspruchsrecht ein. In engem Zusammenhang mit diesem Widerspruchsrecht steht die sich aus § 613a Abs. 5 BGB ergebende Pflicht der Arbeitgeberseite, den Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu unterrichten.

Unterrichtungspflicht als echte Rechtspflicht

Gemäß § 613a Abs. 5 BGB trifft den (neuen oder alten) Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer über den Umstand des sein Arbeitsverhältnis betreffenden Betriebsübergangs zu informieren. Bei dieser Informations- oder Unterrichtungspflicht handelt es sich um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung etwa Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann1) und deren Erfüllung der Arbeitnehmer ggf. mit der Leistungsklage durchsetzen kann.