Gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Betriebsübergangs unwirksam.
§ 613a Abs. 4 BGB normiert ein eigenständiges Kündigungsverbot i.S.v. § 13 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB.1) Dies hat zur Folge, dass das Kündigungsverbot auch dann gilt, wenn die Voraussetzungen des KSchG nicht vorliegen, namentlich in Kleinbetrieben oder wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat.2)
Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen und unabhängig davon, ob es sich um eine Beendigungs- oder Änderungskündigung handelt.3) Erfasst sind außerdem Aufhebungsverträge, die zur Vermeidung von Kündigungen geschlossen werden.4)
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