Autor: von der Ehe |
Der besondere Schutz des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Kündigung "wegen" des Betriebsübergangs erfolgt ist. Dabei muss der Betriebsübergang nicht der einzige Grund für die Kündigung sein. Es genügt, wenn er die wesentliche Ursache bzw. der "tragende Grund" für die Kündigung war und "nicht nur deren äußerer Anlass."9)
Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Kündigung.10) Daher kann eine Kündigung überhaupt nur dann nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Umstand des Betriebsübergangs feststeht oder zumindest "greifbare Formen angenommen hat."11) Ist das zum Zeitpunkt der Kündigung nicht der Fall, dann greift der Unwirksamkeitsgrund des § Abs. Satz 1 selbst dann nicht ein, wenn es später zu einem Betriebsübergang kommt. Umgekehrt ist eine wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung auch dann nach § Abs. Satz 1 unwirksam, wenn es tatsächlich nicht zu einem Betriebsübergang kommt, sondern zu einer Betriebsstilllegung. Der Arbeitgeber muss dann erneut kündigen.
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