Der besondere Schutz gilt für alle Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1 ArbPlSchG), die als Wehrpflichtige (§ 1 WehrpflG) zum Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese in der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Erfasst sind auch Heimarbeiter (§ 7 ArbPlSchG) und die Beschäftigten der alliierten Streitkräfte (Art.
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