7/8.3.3 Kündigungsschutz für Zivilbeschäftigte bei den alliierten Stationierungsstreitkräften

7/8.3.3.1 Anzuwendende arbeitsrechtliche Vorschriften für Zivilbeschäftigte bei den alliierten Stationierungsstreitkräften

Die Zahl der zivilen Arbeitnehmer der in Deutschland stationierten amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und niederländischen Streitkräfte ist von rund 97.500 (1988)1) zwischenzeitlich auf ca. 6.800 bei den britischen, niederländischen sowie kanadischen Streitkräften (2009)2) und 18.000 bei den amerikanischen sowie französischen Streitkräften (2009)3) zurückgegangen.

Grundsätzlich: deutsches Arbeitsrecht

Gemäß Art. IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über die Rechtsstellung ihrer Truppen () bestimmen sich die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen dieser Beschäftigten nach dem Recht des Aufnahmestaates. Dem folgend bestimmt Art.  Abs.  des hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-ZusAbk), dass die für die zivilen Bediensteten der grundsätzlich auch für die Zivilbeschäftigten der Stationierungsstreitkräfte gelten. Demzufolge gilt auch das . Keine Anwendung findet Art. 56 NATO-ZusAbk in Berlin und den neuen Bundesländern.