7/8.3.2 Bestandsschutz für Wehr- und Zivildienstleistende gem. § 2 ArbPlSchG

7/8.3.2.1 Voraussetzungen des ArbPlSchG

7/8.3.2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Wehrpflichtige Arbeitnehmer

Der besondere Schutz gilt für alle Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1  ArbPlSchG), die als Wehrpflichtige (§ 1 WehrpflG) zum Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese in der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Erfasst sind auch Heimarbeiter (§ 7  ArbPlSchG) und die Beschäftigten der alliierten Streitkräfte (Art. 56 Abs. 1a NATO-ZusAbk). Für Handelsvertreter gilt § 8  ArbPlSchG.

Im Ausland Wehrpflichtige