7/8.3.1 Rechtsgrundlagen des Kündigungsschutzes bei Wehr- und Zivildienst

Wehrpflichtige (§ 1 WehrpflG), die zum Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden, unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz des § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) gilt dieser Schutz auch für Zivildienstleistende. Daneben sind die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, insbesondere des KSchG, und des besonderen Kündigungsschutzes zu beachten. Für die Zivilbeschäftigten der alliierten Streitkräfte regelt Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-ZusAbk), dass auf die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen deutsches Arbeitsrecht anwendbar ist. Es bestehen besondere tarifliche Regelungen. Für Kündigungen dieser Beschäftigten gilt das KSchG im Ersten bis Dritten Abschnitt.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.08.2011