7/9.1 Grundpflichten

Autor: Sitter

Übersicht

Die §§ 17-22 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) setzen die Richtlinie 98/59/EG (sog. Massenentlassungsrichtlinie)1) um2) und regeln besondere Anzeige- und Unterrichtungspflichten bei Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern. Sie verpflichten den Arbeitgeber zur Anzeige der beabsichtigten personellen Maßnahme bei der Agentur für Arbeit und zur zusätzlichen Beteiligung des Betriebsrats. Dadurch soll der Arbeitsmarkt nicht von unvorhergesehenen "Massenentlassungen" überrascht werden.3) Bezweckt wird aber auch ein Arbeitnehmerschutz.4) Ob dieser über den reinen Schutz durch die Anzeigepflicht hinausgeht, ist weiterhin umstritten (hierzu Teil ). Der Individualschutz des Arbeitnehmers gem. §§ f. bleibt hiervon unberührt.