7/9.3 Sperrfrist (§ 18 Abs. 1 KSchG)

Entlassungssperre

Die ordnungsgemäße Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit setzt gem. § 18 Abs. 1 KSchG eine einmonatige Sperrfrist in Lauf, während derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht entlassen darf. Die Sperrfrist von einem Monat kann auf zwei Monate verlängert (§ 18 Abs. 2 KSchG), aber auf Antrag des Arbeitgebers auch verkürzt werden, sofern die Agentur für Arbeit dem entspricht (§ 18 Abs. 1 KSchG). Innerhalb dieser Sperrfrist können Entlassungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam werden; liegt die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung nicht vor oder läuft die Frist des § 18 Abs. 1 oder 2 KSchG noch, dürfen die betroffenen Arbeitnehmer nicht aus dem Betrieb ausscheiden.1)