8/2.2 Örtliche Zuständigkeit

Autor: Krutzki

Für minderjährige junge Menschen ist das Jugendamt örtlich zuständig, bei dem die Personensorgeberechtigten, notfalls der minderjährige junge Mensch, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 86 Abs. 1 -5 SGB VIII. Dabei gilt auch eine Pflegeperson als Bezugspunkt, wenn ihr gem. § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB sämtliche Angelegenheiten der Personensorge übertragen worden sind.5)

Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist kein längerer oder dauernder Aufenthalt erforderlich; wesentlich ist, dass sich der Betreffende an einem Ort bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verhaltens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensführung hat.6) Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort der familiären und häuslichen Bindung, nicht der beruflichen Interessen.7) Ein geborenes Kind hat den gewöhnlichen Aufenthalt der Personensorgeberechtigten, es sei denn, dass diese nicht die Absicht haben, das Kind nach Entlassung aus dem Krankenhaus aufzunehmen.8) Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird nicht begründet, wenn sich jemand provisorisch bei einer Freundin einquartiert, aber seine Wohnung im Übrigen beibehält. Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt fällt weg, wenn nach einem Klinikaufenthalt keine Rückkehrperspektive besteht.