Autor: Krutzki |
Sachlich ist das Jugendamt als örtlicher Träger zuständig, § 85 Abs. 1 SGB VIII. Ausnahmsweise besteht für beratende, planende und koordinierende Aufgaben die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII. Nordrhein-Westfalen hat seinen überörtlichen Trägern auch verschiedene Zuständigkeiten im Leistungsrecht, z.B. für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, übertragen.
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