8/2.3 Sachliche Zuständigkeit

Autor: Krutzki

Sachlich ist das Jugendamt als örtlicher Träger zuständig, § 85 Abs. 1 SGB VIII. Ausnahmsweise besteht für beratende, planende und koordinierende Aufgaben die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII. Nordrhein-Westfalen hat seinen überörtlichen Trägern auch verschiedene Zuständigkeiten im Leistungsrecht, z.B. für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, übertragen.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.11.2018