8/2.1 Geltungsbereich - räumlich und personell

Autor: Krutzki

§ 6 Abs. 1 SGB VIII begrenzt Leistungsansprüche auf Personen, die sich im Inland aufhalten (Territorialitätsprinzip). Deutschen kann (Ermessen) Hilfe auch im Ausland gewährt werden (§ 6 Abs. 3 SGB VIII). Ausländische Mitbürger sind Deutschen nur gleichgestellt1)

aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts (z.B. Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union, Haager Minderjährigenschutzabkommen);

aufgrund ihres gewöhnlichen, rechtmäßigen Aufenthalts im Inland, z.B. eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG;

aufgrund einer Duldung nach § 60a AufenthaltsG.

Nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG können Ausländer ausgewiesen werden, wenn sie Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Erwachsene in Anspruch nehmen. Dieser Zielkonflikt mit dem SGB VIII wird vom geltenden Recht nicht aufgehoben, sondern nur abgeschwächt.2)

§ 7 SGB VIII definiert, dass Jugendämter für junge Menschen bis zum Alter von 27 Jahren zuständig sein können. In der Regel hört die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr auf. Nur ausnahmsweise wird sie jungen Menschen bewilligt, die das 21. Lebensjahr bereits erreicht haben, vgl. § 41 SGB VIII.