Autor: Krutzki |
§ 10 Abs. 1 SGB VIII regelt den Nachrang der Leistungen der Jugendhilfe. Die Regelungen von Vor- und Nachrang betreffen immer nur gleichartige, kongruente Leistungen. Leistungen gegenüber dem Hilfeberechtigten dürfen aber nicht im Hinblick auf den Vorrang anderer Leistungen verweigert werden, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die Nachrangigkeit der Jugendhilfe erweist sich damit als bloße Kostentragungsregelung.26) Eine Ausnahme gilt dann, wenn die vorrangige Hilfe rechtzeitig zu erlangen ist.27)
Das BVerwG hat zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und denen nach dem
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