Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die klagende Stadt begehrt als Trägerin der Jugendhilfe von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
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