8/2.4 Vorläufige Zuständigkeit

Autor: Krutzki

Nach § 43 SGB I soll bei einem Streit zwischen mehreren Sozialleistungsträgern über ihre (örtliche, sachliche oder funktionelle) Zuständigkeit der zuerst angegangene Träger vorläufig leisten. Der zuerst angegangene Träger hat zu leisten, wenn dies ausdrücklich beantragt wird.

Geht es um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 35a, 41 SGB VIII, greift § 14 SGB IX bei einem Streit über die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Der zuerst angegangene Träger ist vorläufig zuständig, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Antrags den Antrag weiterleitet. Bei fristgerechter Weiterleitung ist der Träger vorläufig zuständig, an den weitergeleitet wird. Ein erneutes Weiterleiten ist nur dem Integrationsamt erlaubt (§ 102 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) oder zum Zwecke ergänzender Leistungen (§ 14 Abs. 6 SGB IX). § 14 SGB IX ist lex specialis gegenüber § 43 SGB I. § 14 SGB IX gilt nicht für Fälle der schulischen Rehabilitation (z.B. Integrationshelfer, Privatschule) im Rahmen der §§ 35a, 41 SGB IX, da es insoweit an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige Träger nicht tätig, hat das Jugendamt des Aufenthaltsorts vorläufig zu leisten, § 86d SGB VIII. § 86d taugt nicht, die sachliche Zuständigkeit des Jugendamts vorläufig anzunehmen. § ist lex specialis gegenüber § und § .