Autor: Krutzki |
§ 10 Abs. 1 SGB VIII sichert den Vorrang anderer Träger der Sozialleistungen (SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII und SGB IX), aber auch der Schulbehörden vor Leistungen der Jugendhilfe. Leisten die vorrangig verpflichteten Träger nicht, kommt die nachrangige Zuständigkeit des Jugendamts zum Tragen.15) Der Vorrang anderer Sozialleistungsträger schließt ergänzende Leistungen des Jugendamts nicht aus.16)
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