8/3.5.1 Grundsätze

Autor: Rudolf

Sinn und Zweck eines Beschäftigungsverbots

Zweck der Beschäftigungsverbote ist es, Mutter und Kind vor Überbeanspruchung und Gefahren zu schützen. Ausgehend vom persönlichen Gesundheitszustand der Frau kann durch ärztliches Zeugnis ein individuelles Beschäftigungsverbot verhängt werden (§ 16 MuSchG). Daneben gibt es generelle Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen, die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung greifen. Während der Schutzfristen kommt es auf den individuellen Gesundheitszustand der Frau nicht an.

Arbeit trotz Beschäftigungsverbots

Ein personenbezogenes Beschäftigungsverbot hat der Arbeitgeber zwingend zu berücksichtigen. Es greift immer dann, wenn eine Beschäftigung auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz sowie eine Nutzung des mutterschaftsrechtlichen Umsetzungsrechts nicht möglich sind. Hinsichtlich des Beschäftigungsverbots während der Schutzfrist vor der Geburt kann die Schwangere sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Die Schwangere kann ihre Erklärung "jederzeit" widerrufen. In den Grenzen des § 242 BGB kann die Schwangere also auch zur Unzeit den Widerruf erklären. Auf das Beschäftigungsverbot nach der Geburt kann die Frau nicht verzichten; eine Ausnahme gibt es für Schülerinnen und Studentinnen, die ein verpflichtendes Praktikum absolvieren.

Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit