8/3.5.2 Beschäftigungsverbot vor der Entbindung

Autor: Rudolf

Betriebsbezogenes Beschäftigungsverbot

Ergibt eine Gefährdungsbeurteilung, dass eine gefährdende Beschäftigung vorliegt und eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes - oder eine Versetzung - nicht möglich ist, so muss der Arbeitgeber die Frau von der Beschäftigung freistellen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG).

Ungeeignete Tätigkeiten

Der Gesetzgeber hat zudem unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen in § 11 MuSchG sowie für stillende Frauen in § 12 MuSchG festgelegt. So darf beispielsweise eine Schwangere ohne mechanische Hilfsmittel nicht regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern müssen. Nach § 11 Abs. 6 Nr. 1 und 2 MuSchG darf ein Arbeitgeber eine Schwangere nicht mit Akkordarbeit oder Fließbandarbeit beschäftigen. § 10 Abs. 6 Nr. 3 MuSchG verbietet auch die Beschäftigung einer Schwangeren bei getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine Parallelregelung besteht für stillende Frauen in § 11 Abs. 6 Nr. 3 MuSchG. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 MuSchG die Tätigkeit getakteter Arbeiten verbieten, wenn sie nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die konkrete Form eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.8)