8/3.5.4 Stillzeit

Autor: Rudolf

Freistellung für Stillzeiten

Stillende Mütter haben während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung einen Anspruch, für die erforderliche Zeit zum Stillen freigestellt zu werden (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat die Stillzeiten zu vergüten. Erforderlich ist, dass die Mutter ihr eigenes Kind tatsächlich stillt. Anders als bis zum 31.12.2017 besteht kein Anspruch mehr, für die Zeit nach Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes freigestellt zu werden.

Dauer der Freistellung

Die Stillzeit beträgt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Eine Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Maßgeblich für die Dauer der Stillzeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Wegezeiten zwischen Arbeitsstätte und Krippe bzw. zwischen Wohnung und Betrieb sowie der Zeitbedarf zum Stillen, Säubern und Umkleiden des Kindes.17) Die Arbeitnehmerin trifft gegenüber dem Arbeitgeber eine unverzügliche Mitteilungspflicht, wenn sie nicht mehr stillt.

Verdienstschutz und Begrenzung