8/3.5.5 Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Autor: Rudolf

Tägliche Höchstarbeitszeit

Eine schwangere oder stillende Frau darf arbeitstäglich nicht länger als 8,5 Stunden beschäftigt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative MuSchG). Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 MuSchG). Hierbei handelt es sich um eine Höchstgrenze; arbeitsvertragliche, betriebliche oder tarifliche Regelungen, die eine geringere Arbeitszeit vorsehen, gehen vor. Ist die schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren alt, beträgt die Grenze der täglichen Arbeitszeit acht Stunden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative MuSchG).

Mehrarbeitsverbot

Neben der Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden täglich besteht eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Der Gesetzgeber sieht hier zum einen ein absolutes Mehrarbeitsverbot mit einer (§ Abs. Satz 1 zweite Alternative ) vor. Unter einer Doppelwoche versteht man den Zeitraum, der zwei aufeinanderfolgende Kalenderwochen einschließlich der Sonntage umfasst. Ist die schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren alt, beträgt die Grenze in der Doppelwoche 80 Stunden (§ Abs. Satz 2 zweite Alternative ). Zum anderen sieht § Abs. Satz 4 ein vor: Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats übersteigt. Die Regelung gilt für Voll- und Teilzeitmitarbeiter gleichermaßen.