8/4.2 Rechtsanspruch und Annexleistungen

Autor: Krutzki

8/4.2.1 Antragsberechtigung

Die "Hilfen zur Erziehung" richten sich an die Personensorgeberechtigten, nicht an die Minderjährigen. Die Minderjährigen sind lediglich am Verfahren zu beteiligen, insoweit dies altersgemäß möglich und sachgerecht ist (§§ 8, 36 SGB VIII). Ab dem 15. Lebensjahr können sie aber selbst einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen.8) Die Personensorgeberechtigten bleiben stets materiell Inhaber des Anspruchs. Auch die Annexansprüche auf wirtschaftliche Jugendhilfe (§ 39 SGB VIII) und Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) stehen den Personensorgeberechtigten zu.9) Lediglich der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erwächst in der Person der Minderjährigen. Die Hilfen für Volljährige nach § 41 SGB VIII stehen naturgemäß den jungen Menschen zu.