8/4.7 Verfahrensfragen für Ansprüche aus §§ 27 ff. SGB VIII

Autor: Krutzki

8/4.7.1 Antrag

Das SGB VIII kennt ausdrücklich kein Antragserfordernis. Daraus leiten viele Stimmen in der Literatur123) ab, dass das Jugendamt ab Kenntnis des Hilfebedarfs tätig zu werden hat. Das BVerwG124) hat dagegen für hilfeplanabhängige Ansprüche entschieden, dass diese antragsabhängig sind. Auch der junge Mensch kann einen Antrag stellen, wenn der Personensorgeberechtigte dem zustimmt. Stimmt er nicht zu, hat das Jugendamt bei Bedarf nach § 27 SGB VIII die Eltern zu motivieren, den indizierten Hilfen zuzustimmen.

Hilfemaßnahmen nach § 8a SGB VIII sind nicht antragsabhängig, jedoch müssen die Personensorgeberechtigten zustimmen.125)