Autor: Krutzki |
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII sind:
Antrag43) des jungen Menschen; Kenntnisnahme genügt nicht; |
Gutachten eines dazu qualifizierten Arztes über das Vorliegen44) |
einer seelische Erkrankung des jungen Menschen;45) |
eine aus der seelischen Erkrankung folgende Teilhabestörung.46) |
Der Facharzt ist auch an dem Erstellen und Weiterentwickeln des Hilfeplans zu beteiligen, § 36 Abs. 3 SGB VIII.
Die (drohende47)) seelische Erkrankung muss
mit hoher Wahrscheinlichkeit48) feststehen, |
länger als sechs Monate andauern, |
eine Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand bewirken, |
kausal für die Teilhabestörung sein. |
Beispiele49)
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