8/4.5 Hilfen für junge Volljährige

Autor: Krutzki

§ 41 SGB VIII schafft einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung für junge Erwachsene. Dieser Rechtsanspruch ist unabhängig davon, ob die Hilfe bereits vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde, wenn der junge Erwachsene noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Hilfe bis zum 21. Lebensjahr ist nicht davon abhängig, ob prognostiziert werden kann, dass das Ziel der eigenständigen Lebensführung in absehbarer Zeit erreicht wird.93) Die Hilfe ist auch nicht davon abhängig, ob eine begonnene Schul- oder Berufsausbildung zu Ende gebracht werden soll. Entscheidend ist allein, ob die Persönlichkeitsentwicklung weiter in Richtung auf eine partiell oder vollständig eigenständige Lebensführung gefördert werden kann. Die Mitwirkungsbereitschaft des jungen Erwachsenen an der Erfüllung des Hilfeplans, an einer begonnenen Ausbildung oder Therapie, an Hilfegesprächen ist nicht Voraussetzung der Hilfe, insoweit das Wecken der Mitwirkungsbereitschaft gerade die Aufgabe der Jugendhilfe ist.94)

Das Jugendamt hat hinsichtlich des Ob und Wie einer Jugendhilfemaßnahme einen Beurteilungsspielraum.95)