8/4.3 Auffangnorm und typisierte Hilfen der Erziehung

Autor: Krutzki

§ 27 Abs. 1 SGB VIII ist die Auffangnorm für die typisierten Hilfeformen der §§ 28 - 35 SGB VIII. Die Auffangnorm gewinnt eigenständige Bedeutung, wenn die soziale Wirklichkeit Hilfen in neuer Gestalt erforderlich macht.

8/4.3.1 § 27 Abs. 1 SGB VIII als Auffangnorm

Während einer Drogentherapie ist eine Mutter in aller Regel so sehr mit sich selbst beschäftigt, dass sie überfordert wäre, wenn sie ohne erzieherische Hilfe für ihr Kleinkind voll verantwortlich sein müsste. Das Jugendamt ist deshalb nach § 27 Abs. 1 SGB VIII zuständig

für die Betreuung eines Kleinstkindes in der Therapieeinrichtung der Mutter, wenn die Mutter ihr Kleinkind während der Drogenentwöhnung selbst betreuen möchte und es keine vergleichbare Betreuungsalternative gibt;19)

für Hilfen zur Erziehung und wirtschaftliche Jugendhilfe in Mutter-Kind-Einrichtungen innerhalb des Strafvollzugs;20)

für ambulant-aufsuchende psychologische Maßnahmen zur Familiendiagnostik und -therapie im Rahmen des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII.21)