Grundsätzliches Verbot der Kinderarbeit
Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Kinder in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 1 JArbSchG Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung (§ 2 Abs. 3 JarbSchG). Kinder sind besonders schutzbedürftig und sollen vor Überanstrengung sowie davor geschützt werden, zu Lasten ihrer Schulausbildung als billige Arbeitskräfte ausgenutzt zu werden.23) Vgl. ErfK/Schlachter, 20. Aufl. 2020, § 5 JArbSchG Rdnr. 1; § 5 JArbSchG trägt der Richtlinie 94/33/EG des Rates v. 22.06.1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABlEG Nr. L 216/12, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2019/1243 v. 20.06.2019, ABlEG Nr. L 198/241 sowie dem Übereinkommen Nr. 138 der ILO über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung mit zugehöriger Empfehlung Nr. 146 von 1973, Gesetz v. 28.01.1976, BGBl II, 201, Rechnung.
§ 5 Abs. 1 JArbSchG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB24) und ein i.S.d. § Abs. , das gem. § Abs. auch für Jugendliche gilt, die nach den Schulgesetzen der Länder der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Die Einwilligung des Kindes bzw. vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen und seiner Personensorgeberechtigten ist daher unbeachtlich. Bei (drohenden) Verstößen gegen das Beschäftigungsverbot hat der Minderjährige ein .