8/4.4 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Autor: Krutzki

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII sind:

Antrag43) des jungen Menschen; Kenntnisnahme genügt nicht;

Gutachten eines dazu qualifizierten Arztes über das Vorliegen44)

einer seelische Erkrankung des jungen Menschen;45)

eine aus der seelischen Erkrankung folgende Teilhabestörung.46)

Der Facharzt ist auch an dem Erstellen und Weiterentwickeln des Hilfeplans zu beteiligen, § 36 Abs. 3 SGB VIII.

8/4.4.1 Seelische Erkrankungen

Die (drohende47)) seelische Erkrankung muss

mit hoher Wahrscheinlichkeit48) feststehen,

länger als sechs Monate andauern,

eine Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand bewirken,

kausal für die Teilhabestörung sein.

Beispiele49)

Suchterkrankungen

Neurosen

Pubertätsmagersucht, Essstörung

schwere frühkindliche psychische Fehlentwicklung oder Grundstörung

atypischer Autismus50)

Asperger-Syndrom (Autismus)51)