VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2003
9 S 2268/02
Normen:
SGB VIII § 10 ; SGB VIII § 35a ; BSHG § 39 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; EinglVO § 12 ; SchG § 15 ; SchG § 82 Abs. 2 ; SchG § 83 ;
Fundstellen:
FEVS 54, 218
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2766/02

8/5 Sonstiges Schulrecht, 21/2 Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Gestützte Kommunikation, Kommunikationshelfer, Schulbegleiter, angemessene Schulbildung, Sonderschule, Sonderschulpflicht, Nachranggrundsatz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 9 S 2268/02

DRsp Nr. 2008/8111

8/5 Sonstiges Schulrecht, 21/2 Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Gestützte Kommunikation, Kommunikationshelfer, Schulbegleiter, angemessene Schulbildung, Sonderschule, Sonderschulpflicht, Nachranggrundsatz

»1. Ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe zu beurteilen. Dies richtet sich vielmehr allein nach Schulrecht. 2. Gegenstand der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist auch, ob eine - und sei es probeweise - Umschulung eines sonderschulpflichtigen Schülers in eine allgemeine Schule ohne weiteres möglich ist oder zusätzliche Maßnahmen - etwa den Einsatz eines Schulbegleiters - erfordert. Das gilt auch dann, wenn die besondere Maßnahme als solche außerhalb des Aufgabenbereichs der Schulverwaltung liegt und auch nicht vom Schulträger bereitgestellt werden muss.