»1. Ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe zu beurteilen. Dies richtet sich vielmehr allein nach Schulrecht.2. Gegenstand der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist auch, ob eine - und sei es probeweise - Umschulung eines sonderschulpflichtigen Schülers in eine allgemeine Schule ohne weiteres möglich ist oder zusätzliche Maßnahmen - etwa den Einsatz eines Schulbegleiters - erfordert. Das gilt auch dann, wenn die besondere Maßnahme als solche außerhalb des Aufgabenbereichs der Schulverwaltung liegt und auch nicht vom Schulträger bereitgestellt werden muss.
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