8/9.2 Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen der Berufsausbildung

Autor: Lakies

Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 BBiG das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen gem. § 5 BBiG erlassen.

Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf gem. § 4 Abs. 2 BBiG nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Mit der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsberufe verbunden sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Qualität der Ausbildung sichern sollen, so Vorgaben für die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal (§§ 27 - 33 BBiG), für das Führen von Verzeichnissen der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 34 - 36 BBiG) und Regelungen zum Prüfungswesen (§§ 37 - 50 BBiG).

Kammern

Von zentraler Bedeutung für die Ordnung und Überwachung der Berufsausbildung sind die "zuständigen Stellen" (Kammern), die umfangreiche Überwachungs- und Beratungsaufgaben haben. Wer die "zuständige Stelle" ist, wird für die einzelnen Branchen in § 71 BBiG geregelt. Es handelt sich um die

Handwerkskammern für Berufe der Handwerksordnung,

Industrie- und Handelskammern (IHK) für nichthandwerkliche Gewerbeberufe,

Landwirtschaftskammern für Berufe der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft,